Stickerei Benno Müller GmbH & Co KG
Am Sportplatz 13
D- 96149 Breitengüßbach
Tel.: 09544 – 9407 – 0
E-Mail: info@bm-stickerei.de
Geschäftsführer: Michael Müller
UST ID-Nr.DE 132 282 482
HRB: 5269
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Holweider Str. 63
51065 Köln
Telefon: 0221 16821457
Email: info@onlineformat.de
Internet: www.onlineformat.de
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Breitengüßbach.
2. Gerichtsstand:
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Bamberg.
3. Mängelrüge:
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Ware erfolgen.
Geringfügige handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Gewichtes dürfen nicht beanstandet werden.
Nach bereits begonnener Verarbeitung der gelieferten bzw. bestickten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
4. Lieferung:
Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Ware kommt unversichert zum Versand.
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
5. Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen netto ohne Abzug zu zahlen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen verwendet.
Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Die anfallenden Kosten sind sofort fällig.
6. Zahlungsverzug:
Bei Zeitüberschreitung tritt Verzug auch ohne vorherige Mahnung ein. Es werden in diesem Fall Verzugszinsen in Höhe von mindestens2% über Bundesbankdiskont berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
Stellt der Käufer den vom Verkäufer zu bestickenden Stoff bei, erwirbt der Verkäufer nach Besticken Miteigentum gemäߧ 947 BGS Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß §§947.948 BGB.
Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltung gemäß §950BGB findet nicht statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für den Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung.
Erwirbt der Verkäufer Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der Verkäufer Miteigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Auch diese Sache wird der Käufer für den Verkäufer ohne Entgelt aufbewahren.
Der Käufer ist ferner vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware(Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. In diesem Fall gilt folgendes:
Wird der Verkaufspreis dem Abnehmer gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber dem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterverkauft, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werksvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderungen aus diesen Verträgen bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
Die Abtretung der Forderung erfolgt in stiller Form Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise zum Beispiel durch Abtretung zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen. Und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachtrichtigen und dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen und Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungenanzugeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer- Einbruchs- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer von Pfändung der Waren oder die abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Werden Forderungen gepfändet, so hat der Käufer an Eidesstatt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind. Der Käufer ist verpflichtet den Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung des Rechts des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
8. Haftung:
Die Haftung bei Lohnbestickung für eingelagerte Waren ist ausgeschlossen:
für Verluste und Schäden, die durch Feuer, Blitz, Explosion, Überschwemmung, Wassereinbrüche, Witterungseinflüsse, Diebstahl, Abhandenkommen, Beraubung, Unredlichkeit und Veruntreuung entstehen.
Für unmittelbare und mittelbare Folgen jedes sonstigen Ereignisses wie z. B. Betriebsstörung, Streik, Plünderung usw. sofern der Lohnsticker die zur Vermeidung von Schäden und Verlusten erforderliche Sorgfalt angewandt hat.
Für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind.
9. Im übrigen gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in vorstehenden Bedingungen eine abweichende Regelung erfolgt.
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